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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 2085/06

Datum:
26.09.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 2085/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0926.18B2085.06.00
 
Schlagworte:
Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnung Zuständigkeit
Normen:
VwGO § 123 Abs. 2
Leitsätze:

§ 123 Abs. 2 VwGO begründet die Zuständigkeit der Berufungsgerichts bereits für den Fall, dass die Zulassung der Berufung beantragt ist.

 
Tenor:

I. Das Verfahren der Antragstellerin zu 2. wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 18 B 2122/06 fortgeführt.

II. Die Anträge des Antragstellers zu 1. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Anordnungsverfahren werden abgelehnt.

Der Antragsteller zu 1. trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

 
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