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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1767/06

Datum:
05.10.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1767/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1005.18B1767.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 1267/06
Schlagworte:
Visum Visumsverfahren Ausnahme Ermessen Ermessensfehler Familiennachzug
Normen:
AufenthG § 5 Abs. 2 Satz 2; AufenthG § 6 Abs. 4; GG Art. 6 Abs. 1
Leitsätze:

Der als Ausnahmeregelung prinzipiell eng auszulegende § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erfordert eine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dabei sind die legitimen Interessen des Ausländers gegen das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumsverfahrens abzuwägen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

 
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