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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1723/06

Datum:
17.08.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1723/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0817.18B1723.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 624/06
Schlagworte:
Abschiebung Asyl Asylantrag Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländerbehörde Zuständigkeit
Normen:
AsylVfG § 13; AsylVfG § 55 Abs. 1; AufenthG § 60a
Leitsätze:

Eine Ausländerbehörde ist nicht berechtigt, gegen einen Ausländer, der einen (ersten) Asylantrag gestellt hat, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen und dabei das Asylbegehren etwa als rechtsmissbräuchlich außer Acht zu lassen.

 
Tenor:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Antragsteller heute abzuschieben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt.

 
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