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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1707/05

Datum:
17.02.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1707/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0217.18B1707.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 1032/05
Schlagworte:
Duldung länderübergreifender Wohnsitzwechsel Familie Familieneinheit Bundesland räumliche Beschränkung Zuständigkeit
Normen:
AufenthG § 60a Abs. 2; AufenthG § 61 Abs. 1 Satz 1; AufenthG § 61 Abs. 1 Satz 2; OBG NRW § 4 Abs. 1
Leitsätze:

1. Die für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständige Ausländerbehörde kann einem geduldeten Ausländer, dessen Aufenthalt nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes beschränkt ist, einen länderübergreifenden Wohnsitzwechsel durch Erteilung einer Duldung ermöglichen.

2. Ist der länderübergreifende Wohnsitzwechsel zur Herstellung oder Wahrung der Familieneinheit erforderlich, verbietet es Art. 6 Abs. 1 und 2 GG prinzipiell der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, den Ausländer auf die Herstellung der Familieneinheit in einem anderen Bundesland zu verweisen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt.

 
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