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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1704/06

Datum:
15.08.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1704/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0815.18B1704.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 1525/06.A
Schlagworte:
Verfahrensrüge Verfahrensmangel Geschäftsverteilungsplan Besetzung des Gerichts Besetzungsrüge Willkür
Normen:
GG Art 101 Abs. 1 Satz 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
Leitsätze:

Eine unrichtige Handhabung des Geschäftsverteilungsplans rechtfertigt die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts nur, wenn das Gericht seine Zuständigkeit willkürlich angenommen hat.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt.

 
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