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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1682/06

Datum:
06.09.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1682/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0906.18B1682.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 L 1143/06
Schlagworte:
Eheschließung Dänemark Gültigkeit Trauschein illegaler Aufenthalt Glaubhaftmachung
Normen:
VwGO § 123 Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2; AufenthG § 60a Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1
Leitsätze:

Im Falle des illegalen Aufenthalts eines der Eheschließenden in Dänemark reicht der lediglich den Vorgang der Trauung bekundende dänische Trauschein zur Glaubhaftmachung der Gültigkeit der Eheschließung nicht aus.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

 
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