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Im Falle des illegalen Aufenthalts eines der Eheschließenden in Dänemark reicht der lediglich den Vorgang der Trauung bekundende dänische Trauschein zur Glaubhaftmachung der Gültigkeit der Eheschließung nicht aus.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat.
3Die Antragsteller haben auch im Beschwerdeverfahren einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht feststellbar, dass die Antragsteller wegen der familiären Bindungen der Antragstellerin zu 1. aus einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Staatsangehörigen K. I. Abschiebungsschutz beanspruchen könnten.
4Diesbezüglich kommt als Anspruchsgrundlage allein § 60a Abs. 2 AufenthG wegen einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung in Betracht. Eine rechtliche Unmöglichkeit, die sich hier nur aus den Schutzgewährungen des Art. 6 Abs. 1 GG als übergeordnetem Recht ergeben könnte, ist dem Vorbringen der Antragsteller nicht zu entnehmen. Dabei bedarf es keines Eingehens auf das Beschwerdevorbringen zur Würdigung der Lebensverhältnisse der Antragstellerin zu 1. und ihrer Beziehung zu Herrn I. als Lebensgemeinschaft, denn die Antragsteller haben bereits eine rechtswirksame Eheschließung der Antragstellerin zu 1. mit Herrn I. nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO obliegt es ihnen, die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und damit hier die wirksame Eheschließung glaubhaft zu machen. Vorliegend sind insoweit jedoch erhebliche Zweifel verblieben, die zu Lasten der Antragsteller gehen.
5Nachdem der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 5. Juli 2006 in Übereinstimmung mit dem Standesbeamten des Standesamtes E. substantiierte Zweifel an der Gültigkeit der in Dänemark erfolgten Eheschließung im Hinblick auf den illegalen Aufenthalt der Antragstellerin zu 1. in Dänemark begründet hat, reicht der lediglich den Vorgang der Trauung bekundende Trauschein vom 5. Januar 2006 zur Glaubhaftmachung der Gültigkeit der Eheschließung nicht aus. Die berechtigten Zweifel des Antragsgegners an der Gültigkeit der in Dänemark erfolgten Eheschließung wegen des illegalen Aufenthalts der Antragstellerin zu 1. dort finden ihre Grundlage in dem dänischen Gesetz über die Eingehung und Auflösung der Ehe - Ehegesetz -,
6abgedruckt in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Dänemark, Abschnitt III B 2,
7in welchem in dem die Ehevoraussetzungen bestimmenden Kapitel 1 in § 11a folgendes geregelt ist:
8"(1) Die Ehe darf nur eingegangen werden, wenn beide Partner dänische Staatsbürger sind oder sich rechtmäßig im Inland aufhalten ....
9(2) Wenn ganz besondere Voraussetzungen, hierunter insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Inland, dafür sprechen, so kann das Staatsamt die Eheschließung zulassen, selbst wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind."
10Weiter einschlägig sind folgende Regelungen:
11"§ 12 Bevor die Ehe geschlossen wird, ist nachzuweisen, dass die Ehevoraussetzungen erfüllt sind.
12§ 13 (1) Die Prüfung der Ehevoraussetzungen erfolgt durch den Gemeindevorsteher ....
13(3) Bei Einreichung eines Antrags auf Prüfung der Ehevoraussetzungen sind 500 Dkr zu bezahlen, wenn keiner der Partner einen Wohnsitz im Inland hat.
14§ 19 (1) Eine Trauung darf nicht vorgenommen werden, ehe eine der in § 13 Abs. 1 genannten Behörden bescheinigt hat, dass die Ehevoraussetzungen erfüllt sind. ....
15(3) Die Trauung darf niemals vorgenommen werden, wenn der Trauungsbehörde bekannt ist, dass die Ehevoraussetzungen nicht vorliegen."
16 17Der Aufenthalt der Antragstellerin zu 1. in Dänemark war offensichtlich illegal, so dass eine nach dänischem Recht erforderliche Ehevoraussetzung nicht erfüllt war. Mit ihrem Hinweis auf die ihr gemäß § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes AufenthG bis zum 16. Januar 2006 erteilte Fiktionsbescheinigung hat die Antragstellerin zu 1. einen nach dänischem Recht rechtmäßigen Aufenthalt in Dänemark und damit das Vorliegen der Ehevoraussetzungen nicht glaubhaft gemacht. Unabhängig von der Frage, welche Rechtswirkungen eine nach deutschem Recht gültige Fiktionsbescheinigung überhaupt auf die Feststellung eines rechtmäßigen Aufenthalts in Dänemark haben kann, gingen hier auch nach deutschem Recht von der Fiktionsbescheinigung im Zeitpunkt der Trauung am 5. Januar 2006 keine aufenthaltsrechtlichen Wirkungen mehr aus. Die Titelfiktion endete hier gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG mit der Entscheidung der Ausländerbehörde der Stadt F. vom 2. Dezember 2005, durch die der Antrag der Antragstellerin zu 1. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde und deren Zustellung am 8. Dezember 2005 erfolgte. Der am 4. Januar 2006 dagegen erhobene Widerspruch hat gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Wirksamkeit der Verfügung vom 2. Dezember 2005, die die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Antragstellerin zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland und damit auch die Wirkungen der Fiktionsbescheinigung beendet hat, unberührt gelassen.
18Besondere Umstände im Hinblick auf die Erwirkung einer mit den dänischen Rechtsvorschriften offensichtlich nicht im Einklang stehenden Trauung haben die Antragsteller weder dargelegt und glaubhaft gemacht. So haben sie weder etwa durch Vorlage einer Quittung glaubhaft gemacht, dass sie die gemäß § 13 Abs. 3 EheG bei der Einreichung des Antrags auf Prüfung der Ehevoraussetzungen vorgeschriebene Zahlung von 500 Dkr geleistet haben, noch haben sie dargetan, dass die in § 19 Abs. 1 EheG als Voraussetzung für die Trauung genannte Bescheinigung über das Vorliegen der Ehevoraussetzungen ausgestellt worden ist.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 i.V.m. §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar.