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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 167/06

Datum:
10.04.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 167/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0410.18B167.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 L 1269/05
Schlagworte:
Streitwert Akteneinsicht
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 3; VwGO § 123
Leitsätze:

Ein auf Akteneinsicht gerichtetes Begehren ist mit einem Viertel des Regelwertes angemessen bewertet.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 2006 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 1.250, EUR festgesetzt.

 
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