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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1580/05

Datum:
21.06.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1580/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0621.18B1580.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 106/04
Schlagworte:
eigenständiges Aufenthaltsrecht Verlängerung Aufenthaltserlaubnis Rechtsanspruch Ermessen
Normen:
AufenthG § 34 Abs. 2; AufenthG § 34 Abs. 3; AuslG § 21 Abs. 3; AuslG § 21 Abs. 4
Leitsätze:

1. § 34 Abs. 2 AufenthG beinhaltet ebenso wie früher § 21 Abs. 3 AuslG selbst keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.

2. Ergibt sich ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus § 34 Abs. 1 i.V.m. § 37 AufenthG oder § 35 AufenthG, so steht die Verlängerung gemäß § 34 Abs. 3 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, EUR festgesetzt.

 
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