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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1539/06

Datum:
01.08.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1539/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0801.18B1539.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 1477/06
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis Duldung Ausreise Abschiebung rechtliche Unmöglichkeit Privatleben Integration Sozialisierung Entwurzelung
Normen:
AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 60a Abs. 2; EMRK Art. 8
Leitsätze:

Zielt das Begehren eines Ausländers letztlich auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise, so führt die Annahme, dass dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, ohne weiteres auf einen Duldungsanspruch aus § 60a Abs. 2 AufenthG wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die für den heutigen Tag beabsichtigte Abschiebung der Antragstellerin zu unterlassen und ihr eine Duldung vorläufig für die Dauer von drei Monaten zu erteilen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

 
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