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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1487/05

Datum:
20.03.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1487/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0320.18B1487.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 L 497/05
Schlagworte:
Ausreisepflicht Vollziehbarkeit Verlängerungsantrag Rechtsverstoß geringfügig Ermessensausweisung Strafverfahren
Normen:
AufenthG § 50 Abs. 1; AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 2; AufenthG § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; AufenthG § 81 Abs. 4; StPO § 153
Leitsätze:

1. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entfällt in den Fällen des § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht, wenn der versäumte Verlängerungsantrag nachgeholt wird.

2. Ein Rechtsverstoß kann sich als geringfügig im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erweisen, wenn ein strafgerichtliches Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Juli 2005 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, EUR festgesetzt.

 
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