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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1472/06

Datum:
21.08.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1472/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0821.18B1472.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 995/06
Schlagworte:
Ausbildung Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltszweck Anschlussaufenthalt gesetzlicher Anspruch Regelfall
Normen:
AufenthG § 16 Abs. 2 Satz 1; AufenthG § 21
Leitsätze:

1. Der Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfasst auch den Anschlussaufenthalt nach einer abgebrochenen Ausbildung und gilt ausnahmslos für Aufenthaltsansprüche aus Ermessensnormen.

2. Eine Ausnahme vom Regelfall des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er das ansonsten ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

 
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