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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1453/06

Datum:
14.08.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1453/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0814.18B1453.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 539/06
Schlagworte:
Fehlerhaftigkeit rechtlich Umstände verändert
Normen:
VwGO § 80 Abs. 7 Satz 2
Leitsätze:

Die parteiseitig erlangte Erkenntnis der rechtlichen Fehlerhaftigkeit der gerichtlichen Entscheidung fällt nicht unter den Begriff der veränderten Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

 
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