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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1392/06

Datum:
14.08.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1392/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0814.18B1392.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 903/06
Schlagworte:
Lebensunterhalt gesichert Ausländer Niederlassungserlaubnis Erlöschen
Normen:
AufenthG § 51 Abs. 2 Satz1 ; AufenthG § 2 Abs. 3 Satz 1
Leitsätze:

Das Vorbringen eines Ausländers, er habe zu keiner Zeit öffentliche Mittel in Anspruch genommen hat, führt nicht auf die erforderliche positive Erkennbarkeit gesicherten Lebensunterhalts nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

 
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