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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 133/06

Datum:
23.06.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 133/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0623.18B133.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 1076/05
Schlagworte:
Verlängerung Aufenthaltserlaubnis Familiennachzug Sachverhaltskomplex Antrag außergewöhnliche Härte rechtliche Unmöglichkeit Ausreise
Normen:
AufenthG § 31 Abs. 2; AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 2; AufenthG § 25 Abs. 5
Leitsätze:

Hat die Ausländerbehörde nur über einen erklärtermaßen auf Verlängerung einer zum Familiennachzug erteilten Aufenthaltserlaubnis gerichteten Antrag entschieden und wird der geltend gemachte Verlängerungsanspruch außerdem erstmals im gerichtlichen Verfahren auf einen anderen Sachverhaltskomplex - etwa auf das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG oder einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG - gestützt, so fehlt es an dem dafür erforderlichen Antrag bei der Behörde.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 2.500,-- Euro festgesetzt.

 
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