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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1324/06

Datum:
18.07.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1324/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0718.18B1324.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 939/06
Schlagworte:
Wiedereinreise Ermöglichung Antragsänderung Abschiebungsschutzbegehren Erledigung Folgenbeseitigungsanspruch Sperrwirkung Streitwert
Normen:
AufenthG § 11 Abs. 1 Satz 1; GKG § 52 Abs. 3; GKG § 53 Abs. 3
Leitsätze:

1. Wird im Beschwerdeverfahren nach der das erstinstanzliche Abschiebungsschutzbegehren erledigenden Abschiebung erstmals die Ermöglichung der Wiedereinreise des Ausländers begehrt, so ist eine solche Antragsänderung zum einen unzulässig und kommt der geltend gemachte (Vollzugs-) Folgenbeseitigungsanspruch zum anderen schon deswegen nicht in Betracht, weil einer Wiedereinreise des Ausländers die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegensteht.

2. Die im Beschwerdeverfahren geänderte auf die Ermöglichung der Wiedereinreise gerichtete Antragstellung wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt.

 
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