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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1298/06

Datum:
03.08.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1298/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0803.18B1298.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 1225/06
Schlagworte:
Lebensgemeinschaft ehelich Befristung Verkürzung Ermessen
Normen:
AufenthG § 7 Abs. 2 Satz 2; AufenthG § 55 Abs. 3
Leitsätze:

Eine ausländerrechtlich schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn die Eheleute einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen und ihre tatsächliche Verbundenheit in konkreter Weise nach außen in Erscheinung tritt.

 
Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts E. vom 27. Juni 2006 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 6. März 2006 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. März 2006 wird hinsichtlich der nachträglichen Verkürzung der Befristung der Aufenthaltserlaubnis wiederhergestellt und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

 
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