Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1209/06

Datum:
22.08.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1209/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0822.18B1209.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 2237/05
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis Abschiebungsschutz Haager Minderjährigenschutzabkommen UN-Kinderkonvention Minderjährige
Normen:
MSA Art. 1; MSA Art. 2; AufenthG § 60a Abs. 2
Leitsätze:

1. Art. 1 des Haager Minderjährigenschutzabkommens enthält eine bloße Zuständigkeitsbestimmung.

2. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderkonvention) begründet kein Aufenthaltsrecht.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die nicht erstattet werden, soweit sie das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren betreffen.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtzüge auf jeweils 1.250,-- EUR festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank