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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 119/06

Datum:
12.07.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 119/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0712.18B119.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 L 2285/05
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis Beschränkung Befristung Beurteilungszeitpunkt besondere Härte Diskriminierung eheliche Lebensgemeinschaft Isolation Misshandlung Wirksamkeit
Normen:
AufenthG § 7 Abs. 2 Satz 2; AufenthG § 31 Abs. 2; AufenthG § 84 Abs. 2 Satz 1
Leitsätze:

1. Bei der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der nachträglichen zeitlichen Beschränkung einer Aufenthaltserlaubnis ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung abzustellen.

2. Sofern die Beschränkung zu einem früheren Zeitpunkg wirksam werden soll, ist für diesen Zeitpunkt festzustellen, ob eine wesentliche Voraussetzung iSd § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entfallen ist und ob dem Ausländer zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zusteht.

3. Eine unter Androhung und Anwendung von körperlicher Gewalt betriebene Isolation der ausländischen Ehefrau kann auf eine besondere Härte iSd § 31 Abs. 2 AufenthG führen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG Düsseldorf 27 K 991/06) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 24. Januar 2006 wird angeordnet bzw. wieder hergestellt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 2.500, EUR festgesetzt.

 
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