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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1088/06

Datum:
28.06.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1088/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0628.18B1088.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 399/06
Schlagworte:
Abschiebungshaft Haftantrag Entlassung Verwaltungsrechtsweg Rechtsweg
Normen:
AufenthG § 62 Abs. 2; VwGO § 40 Abs. 1; FEVG § 3; FEVG § 8 Abs. 1; FEVG § 10; FEVG § 12
Leitsätze:

1. Die Entscheidung über ein auf die Entlassung aus der Abschiebungshaft gerichtetes Begehren ist nach dem FEVG ausschließlich der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen.

2. In einem auf die Entlassung aus der Abschiebungshaft gerichteten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert die Hälfte des Regelwertes.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

 
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