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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1078/06

Datum:
06.07.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1078/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0706.18B1078.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 425/06
Schlagworte:
Streitwert Aussetzung Vollziehbarkeit Vorbereitungshandlung Passbeschaffung Abschiebung Ausfüllung Passersatzpapierantrag Passpflicht Mitwirkung
Normen:
GKG § 47 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 3
Leitsätze:

1. In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem um die Aussetzung der Vollziehbarkeit einer bloßen Vorbereitungshandlung zur Abschiebung (hier: Anordnung der Ausfüllung eines Passersatzpapierantrags mit eigenhändiger Unterschrift) gestritten wird, beträgt der Streitwert ein Viertel des Regelwertes, mithin 1.250,-- Euro.

2. Für Streitigkeiten um die Erfüllung der Passpflicht bzw. eine Anordnung zur Mitwirkung bei der Pass- bzw. Passersatzpapierbeschaffung für einen Aufenthalt im Bundesgebiet setzt der Senat im Hauptsacheverfahren den Regelwert und im Aussetzungsverfahren die Hälfte davon als Streitwert fest.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 1.250,-- Euro festgesetzt.

 
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