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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 3907/04

Datum:
02.06.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 A 3907/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0602.18A3907.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 4182/03
Schlagworte:
im Bundesgebiet geborenes Kind Aufenthaltserlaubnis Kind Geburt Bundesgebiet geboren
Normen:
AufenthG § 33 Satz 1
Leitsätze:

Der Anspruch eines im Bundesgebiet geborenen Kindes auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 33 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass derjenige Elternteil, von dem das Aufenthaltsrecht abgeleitet wird, bereits zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes über den erforderlichen Aufenthaltsstatus verfügt oder jedenfalls vor der Geburt einen Antrag gestellt hat, aufgrund dessen nach der Geburt die Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis erteilt wird.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

 
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