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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 2547/04

Datum:
10.01.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 A 2547/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0110.18A2547.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 1315/03
Schlagworte:
Regelausweisung atypischer Fall Betäubungsmittelgesetz Bewährung Strafaussetzung
Normen:
AuslG § 47 Abs. 1 Nr. 2; AuslG § 47 Abs. 2 Nr. 2; StGB § 56; AufenthG § 53 Nr. 2; AufenthG § 54 Nr. 3
Leitsätze:

Bei einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz führt eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB für sich genommen aus gesetzessystematischen Gründen nicht auf eine Ausnahme von der Regelausweisung.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 8.000, EUR festgesetzt.

 
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