Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 148/05

Datum:
03.07.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 A 148/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0703.18A148.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 1442/02
Schlagworte:
Arbeitnehmer Abschiebungskosten Ausreisekosten Beschäftigung Gefälligkeitshandlung Geschäftshandlung Verschulden Verhältnismäßigkeit Vermögensvorteil Kausalität Zurechnungszusammenhang Verpflichtungserklärung Lebensunterhalt
Normen:
AuslG § 82 Abs. 2; AuslG § 82 Abs. 4 Satz 1; AuslG § 84 Abs. 1; DVAuslG § 12 Abs. 1; AufenthG § 66 Abs. 2; AufenthG § 66 Abs. 4 Satz 1; AufenthG § 68 Abs. 1
Leitsätze:

1. Für die Beschäftigung als Arbeitnehmer im Sinne von § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG (jetzt § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich.

2. In Abgrenzung zu einer Gefälligkeitshandlung ist von einer ausländerrechtlich relevanten genehmigungspflichtigen Erwerbstätigkeit regelmäßig auszugehen, wenn eine Person mit Billigung des Geschäftsinhabers in dessen Geschäftsräumen jedenfalls wiederholt Geschäftshandlungen vornimmt.

3. Die Kostenpflicht setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Ausreisepflicht des Ausländers kannte oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

4. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn der Vermögensvorteil des Arbeitgebers erheblich geringer war, als die geltend gemachten Abschiebungskosten.

5. § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG (jetzt § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) setzt nicht voraus, dass die dem Arbeitgeber vorwerfbare Beschäftigung des Ausländers für die Nichtausreise und die Abschiebung mit ursächlich war.

6. Eine Verpflichtungserklärung nach § 84 Abs. 1 AuslG (jetzt § 68 Abs. 1 AufenthG) beinhaltet nicht zugleich die Verpflichtung zur Übernahme der Ausreisekosten nach § 82 Abs. 2 AuslG (jetzt § 66 Abs. 2 AufenthG)

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 694,52, EUR festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank