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Oberverwaltungsgericht NRW, 17 B 510/05

Datum:
18.09.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 B 510/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0918.17B510.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 L 75/05
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung vom 29. November 2004 wird in Bezug auf die Ausweisung wiederhergestellt und in Bezug auf die Abschiebungsandrohung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, -- Euro festgesetzt.

 
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