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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 947/02

Datum:
23.11.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 A 947/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1123.16A947.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 7270/00
 
Tenor:

Die Berufung der Beigeladenen gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. Januar 2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien erstinstanzlichen Verfahrens werden unter Abänderung der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil je zur Hälfte der Klägerin und der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen, auferlegt. Die Kosten des nicht mehr gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens trägt die Beigeladene.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 5.213,76 Euro festgesetzt.

 
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