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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 4379/04

Datum:
07.02.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 A 4379/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0207.16A4379.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 6517/03
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. September 2004 geändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 4.171,51 Euro festgesetzt.

 
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