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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 176/05

Datum:
22.02.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 176/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0222.16A176.05.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Berufung der Klägerin und des Beklagten zurückgenommen worden ist.

Die Berufung des Beklagten gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird zurückgewiesen.

Von den bis zum 15. März 2005 entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 1/4, der Beklagte 3/4. Die nach diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten trägt der Beklagte. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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