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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 4450/03

Datum:
02.05.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 4450/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0502.15A4450.03.00
 
Tenor:

Soweit die Klage hinsichtlich einer verfügten Rücknahme von Erstattungspauschalen über 4.080,-- DM und weiteren 2.025,-- DM zurückge-nommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Das angegriffene Urteil ist in diesem Umfange wirkungslos.

Die Berufung wird zurückgewiesen und das angegriffene Urteil unter Berücksichtigung der vorgenannten Klagerücknahme wie folgt neu gefasst:

Der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 25. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 6. Oktober 1999 und des Ände-rungsbescheides vom 28. August 2001 wird aufgehoben, soweit der Betrag der zurückgenom-menen Erstattungen 951.585,-- DM übersteigt.

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der verwaltungsgerichtlichen Kostenent-scheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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