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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 3257/03

Datum:
10.01.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 3257/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0110.15A3257.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 2038/02
 
Tenor:

Das angegriffene Urteil wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise geändert:

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 26. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2002 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 13.892,65 DM festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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