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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 2119/02.A

Datum:
14.02.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 2119/02.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0214.15A2119.02A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 1 K 119/01.A
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts ist in entsprechendem Umfang wirkungslos.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den bis zur teilweisen Berufungsrücknahme entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte ¼. Von den bis zur teilweisen Berufungsrücknahme entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin ¾. Von den danach bis zur teilweisen Erledigungserklärung in der heutigen mündlichen Verhandlung entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten - einschließlich der durch das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandenen - trägt die jeweils andere Beteiligte die Hälfte. Die danach entstandenen Kosten trägt die Klägerin. Im Übrigen trägt jede Beteiligte ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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