Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden
nicht erstattet.
G r ü n d e :
2Die Erinnerung des Klägers gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG hat keinen Erfolg.
3Die Anforderung der Kosten betreffend das Verfahren über die Zulassung der Berufung in Höhe von 100 % – Rechnungsbetrag: 121,00 Euro – vom Kläger N. ist nicht zu beanstanden. Zwar ist neben ihm auch Herr T. als Kläger und unterlegene Partei kostenpflichtig – vgl. § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 159 Satz 1 VwGO iVm. § 100 Abs. 1 ZPO –. Da Herr T. jedoch bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist der Kläger zu Recht zu den gesamten Kosten herangezogen worden. Denn gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG schuldet – auch – er die Kosten als Antragsteller des Verfahrens.
4Gründe, von der Erhebung der Kosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen, sind nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt. Zu einer hinreichenden Darlegung reicht es nicht aus, auf die Veröffentlichung verschiedener Gesetze im Bundesgesetzblatt zu verweisen sowie ohne jegliche Substanziierung einen Verstoß gegen Artikel 101 GG und Artikel 103 GG zu behaupten. Mit den Gründen der Beschlüsse des Senats vom 11. August 2006 sowie vom 5. September 2006 setzt sich der Kläger nicht auseinander.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.