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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 4514/03

Datum:
09.01.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 A 4514/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0109.13A4514.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 7079/98
 
Tenor:

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Berufung mit dem Antrag zu 2.a) zurückgenommen hat.

Die weitergehende Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Oktober 2003, soweit es die Klage abweist, wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil, soweit es die Beklagte gemäß Absatz zwei Buchstaben a) und b) des Urteilstenors verpflichtet, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Buchstabe a) das Wort Interconnection-Partner durch das Wort Interconnection-Auftrag ersetzt wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens bis zur teilweisen Berufungsrücknahme der Klägerin tragen die Klägerin zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5, die weiteren Kosten tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zur teilweisen Berufungsrücknahme der Klägerin auf 409.033,50 EUR (800.000,- DM) und danach auf 306.775,12 EUR (600.000,- DM) festgesetzt.

 
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