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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 1618/05

Datum:
03.02.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 1618/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0203.12E1618.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 2773/03
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert und im Tenor wie folgt neu gefasst:

Dem Kläger zu 1. wird für das erstinstanzliche Verfahren insoweit, als er die Erteilung eines Aufnahmebescheides und die Einbeziehung seiner Tochter - der Klägerin zu 3. - in diesen Aufnahmebescheid begehrt, Prozesskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in erster Instanz Rechtsanwalt X. F. aus X1. beigeordnet.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 
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