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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 1326/05

Datum:
01.12.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 1326/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1201.12E1326.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 10336/02
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für den Zeitraum vom 5. Dezember 2002 (Eingang der Klage der Mutter des Klägers) bis zum 13. März 2004 (Fortführung des Klageverfahrens durch den Kläger nach dem Tode seiner Mutter) auf 15.927,29 EUR festgesetzt; für den anschließenden Zeitraum verbleibt es bei dem vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss festgesetzten Wert von 10.000 EUR.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 
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