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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 2316/06

Datum:
19.12.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 2316/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1219.12B2316.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 1327/06
 
Tenor:

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe insoweit gewährt und Frau Rechtsanwältin X. aus E. beigeordnet, als der Antragsgegner unter Änderung des angefochtenen Beschlusses nachfolgend zu vorläufigen Leistungen verpflichtet wird. Hinsichtlich seines darüberhinausgehenden Begehrens wird der Prozesskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt.

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 5. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 Hilfe für einen jungen Volljährigen gemäß § 41 SGB VIII in Form der Vollzeitpflegeleistungen nach §§ 33, 39 SGB VIII unter Ansatz des einfachen Erziehungsbeitrags zu gewähren.

Die Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen Antragsgegner und Antragsteller je zur Hälfte.

 
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