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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 57/06

Datum:
25.09.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 57/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0925.12A57.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 8996/04
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist, wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Die Klägerin zu 2. trägt - mit Ausnahme der der Klägerin zu 1. rechtskräftig auferlegten hälftigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens - die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin zu 2. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.000 EUR festgesetzt.

 
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