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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 3888/05

Datum:
13.09.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 3888/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0913.12A3888.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 1433/02
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Soweit der Rechtsstreit nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt und das Verfahren eingestellt worden ist, wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des in beiden Instanzen ge-richtskostenfreien Verfahrens trägt der Beklagte 1/6 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens; im übrigen tragen die Kläger die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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