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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 32/05

Datum:
22.03.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 32/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0322.12A32.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 2068/03
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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