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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 4964/05

Datum:
30.01.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 A 4964/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0130.11A4964.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 4057/04
 
Tenor:

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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