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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 37/04

Datum:
23.01.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 A 37/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0123.11A37.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 3877/02
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, die Straßenböschung der Straßenparzelle Gemarkung C. X. Flur 4 Flurstück 863 auf einer Länge von 30 m ausgehend von der Straßenparzelle Gemarkung C. X. Flur 4 Flurstück 809 zu beseitigen, soweit sie über das Grundstück der Klägerin Gemarkung C. X. Flur 4 Flurstück 856 verläuft.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte mit Ausnahme von 1/10 der bis zur teilweisen Erledigung entstandenen Kosten des Verfahrens. Diese trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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