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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 2642/04

Datum:
02.08.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 A 2642/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0802.11A2642.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 11 K 522/04
 
Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. März 2004 wird teilweise geändert. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 10. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2003 rechtswidrig war, soweit er folgende Nebenbestimmung enthalten hat: „Es ist untersagt, schockierende Photographien (z. B. Bilder von Todgeburten) öffentlich an Plakattafeln zur Schau zu stellen. Sie dürfen nur interessierten Erwachsenen in Mappen zur Verfügung gestellt werden".

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. März 2004 auf 4.000,00 Euro und für das Berufungsverfahren auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

 
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