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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 541/03

Datum:
22.12.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 541/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1222.9A541.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 14 K 5817/00
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 6.889,66 Euro (entspricht 13.475,00 DM) festgesetzt.

 
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