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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 4558/03

Datum:
13.04.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 4558/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0413.9A4558.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 3292/99
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Klage gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren für das Jahr 1999 wird abgewiesen.

Unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftig gewordenen Kostenentscheidungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. September 2003 und im Beschluss des Senats vom 2. November 2004 werden die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge wie folgt verteilt: Von den Kosten der ersten Instanz trägt der Kläger 55 % der bis zur erstinstanzlichen teilweisen Klagerücknahme und 50 % der danach entstandenen Kosten; im Übrigen trägt der Beklagte die Kosten. Von den Kosten der zweiten Instanz trägt der Beklagte 50 % der außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens und die Gerichtskosten des Zulassungsverfahrens; der Kläger trägt die übrigen außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens und die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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