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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 19,92 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Zulassungsantrag des Beklagten hat keinen Erfolg, da er nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise das Vorliegen von Zulassungsgründen gemäß § 124 Abs. 2 VwGO darlegt.
31. Das gilt zunächst für die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, der bei der Ermittlung der Entwässerungsgebühren angewandte Frischwassermaßstab sei für die Bemessung der Gebühren für eingeleitetes Niederschlagswasser vorliegend kein rechtmäßiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung betrügen deutlich mehr als 12 % der gesamten Entwässerungskosten; im Stadtgebiet von N. bestehe keine homogene Bebauung; die Zahl derjenigen Grundstücke, die vom typischen der Maßstabsbildung zu Grunde liegenden Fall abwichen, liege deutlich über 10 % der Gesamtzahl der veranlagten Grundstücke. Die hiergegen gerichteten Rügen des Beklagten greifen nicht durch:
4Der Einwand des Beklagten, das Verwaltungsgericht hätte den Kostenanteil der Niederschlagswasserbeseitigung an den gesamten Entwässerungskosten genau ermitteln müssen", weckt keine erstlichen Zweifel an der im angefochtenen Urteil enthaltenen Aussage, dieser Kostenanteil betrage deutlich mehr als 12 %. Es fehlen jegliche Darlegungen bzw. konkrete Berechnungen zum Nachweis dafür, dass die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung in N. weniger als 12 % der Gesamtkosten betragen. Letzteres liegt im Übrigen auch völlig fern. In der Fachliteratur wird ein derartig geringer Kostenanteil für nahezu ausgeschlossen gehalten. Bislang durchgeführte Untersuchungen haben gezeigt, dass bei den Entwässerungskosten regelmäßig ein Anteil von 25 % und mehr für die Niederschlagswasserbeseitigung gegeben ist.
5Vgl. Dudey/Jacobi, Zur Erforderlichkeit der Einführung einer getrennten Abwassergebühr nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit, GemH 2005, 83 (niedrigster Anteil: 25 %; Mittelwert: 41 %); Hennebrüder, Ist die gesplittete Abwassergebühr notwendig?, KStZ 2003, 5, 11 (unter Bezugnahme auf Untersuchungen des Gutachters Prof. Dr. Pecher, wonach der Anteil i.d.R. zwischen 35 % und 45 % liegt).
6Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Relation zwischen dem Frischwasserverbrauch und dem von dem Grundstück kanalwirksam abgeleiteten Niederschlagswasser jedenfalls auf mehr als 10 % der Grundstücke nicht dem Regelfall" entspreche, wird durch die Darlegungen des Beklagten nicht erschüttert. Die Rüge des Beklagten, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, die in der Anlage zur Klageerwiderung aufgeführten 736 Grundstücke seien alle an die Niederschlagswasserentwässerung angeschlossen, trifft schon nicht zu. Diese Aussage ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht. Im Übrigen hat der Beklagte nicht dargelegt, weshalb es überhaupt darauf ankommen könnte, wieviele der 736 Grundstücke nicht an die Niederschlagswasserentwässerung angeschlossen sind. Einer solchen Darlegung hätte es mit Blick auf die Bestimmungen der einschlägigen Entwässerungsgebührensatzung indessen bedurft. Denn die Satzung enthält für diese Grundstücke keine Sonderregelungen für die Bemessung der Entwässerungsgebühren. Durch den Frischwassermaßstab werden diese Grundstücke mithin in erheblicher Weise gegenüber dem der Maßstabsregelung zu Grunde liegenden Regeltyp benachteiligt. Mit Blick darauf weichen sie vom Regelfall ab und sind bei der Prüfung, ob der Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Rahmen der Voraussetzungen der Typengerechtigkeit gedeckt ist, zu berücksichtigen. Davon ist der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 27. Oktober 2004 auch selbst ausgegangen.
72. Die Darlegungen des Beklagten zeigen des Weiteren keinen Verfahrensfehler auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), der eine Zulassung der Berufung rechtfertigen könnte. Dem Beklagten ist nicht darin zu folgen, dass das Verwaltungsgericht es unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz versäumt habe, den Anteil der Kosten für die Niederschlagswasserentwässerung konkret zu ermitteln. Angesichts der oben beschriebenen fachwissenschaftlichen Erkentnisse, wonach ein unter 12 % liegender Anteil praktisch nicht vorkommt, und der sich aus den Angaben des Beklagten ergebenden Mengen des in N. kanalwirksam anfallenden Schmutz- und Niederschlagswassers war eine konkrete Ermittlung des Kostenanteils nicht geboten. Zudem hat der Beklagte auch nicht ansatzweise dargelegt, dass bzw. weshalb die von ihm geforderte Ermittlung zu einem für ihn günstigen, mithin entscheidungsrelevanten Ergebnis geführt hätte.
82. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich ferner nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) entnehmen. Mit den aufgezeigten Untersuchungserfordernissen zur Bebauungsstruktur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Frischwassermaßstabes im vorliegenden Fall wird keine Problematik aufgeworfen, die über den durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad benutzungsgebührenrechtlicher Verfahren hinausgeht. Zudem hat der Beklagte keine entscheidungserheblichen Umstände aufgezeigt, die zu einer vom Verwaltungsgericht abweichenden Bewertung Anlass geben könnten und weiterer schwieriger Ermittlungen bedürften.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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