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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 823/05

Datum:
13.10.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 B 823/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1013.8B823.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 84/05
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. April 2005 geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Genehmigung des Antragsgegners vom 28. Oktober 2002 in der Fassung seiner Nachtragsgenehmigung vom 13. Februar 2004 zur Errichtung einer Windkraftanlage Typ Südwind S 77 mit 80 m Nabenhöhe und 77 m Rotordurchmesser auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur , Flurstück mit den Standort-Koordinaten und wird insoweit angeordnet, als die Genehmigung den Betrieb der Anlage während der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr betrifft.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Hälfte, der Antragsgegner und die Beigeladene tragen je ein Viertel der Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 3.750,- EUR festgesetzt.

 
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