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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 2736/04

Datum:
28.02.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 B 2736/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0228.8B2736.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 11 L 3020/04
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. November 2004 teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 29. Oktober 2004 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. September 2004 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet, soweit die Antragstellerin darin unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,00 EUR aufgefordert wird, dem Antragsgegner den Fahrzeugschein für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen zur Eintragung der zugleich verfügten Fahrtenbuchauflage vorzulegen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten beider Instanzen tragen die Antragstellerin zu 4/5 und der Antragsgegner zu 1/5.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf 3.062,50 EUR festgesetzt.

 
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