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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 1310/05

Datum:
29.08.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 B 1310/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0829.8B1310.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 1154/05
 
Tenor:

Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2005 ist – mit Ausnahme der Prozesskostenhilfeentscheidung und der Streitwertfestsetzung – wirkungslos.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

 
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