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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 728/03

Datum:
17.08.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 A 728/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0817.8A728.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 K 6633/99
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2002 unwirksam.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5; die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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