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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 1411/05

Datum:
02.12.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 1411/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1202.7B1411.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 L 610/05
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses geändert und wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Im übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und der Beigeladene je zur Hälfte; ihre außergerichtliche Kosten tragen sie jeweils selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

 
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