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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 1351/05

Datum:
27.10.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 1351/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1027.7B1351.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 L 436/05
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. Januar 2005 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,- Euro festgesetzt.

 
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